3.1.1 Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit diene dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Nach der Rechtsprechung seien an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen. Die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 zum MedBG verstehe unter Vertrauenswürdigkeit, dass eine Medizinalperson über einen guten Leumund verfügen bzw. allgemein vertrauenswürdig sein müsse. Der Leumund umfasse nicht nur die strafrechtliche Unbescholtenheit, sondern auch die Einhaltung finanzieller Verpflichtungen gegenüber privaten Gläubigern und dem Gemeinwesen.