11. In der Beschwerdevernehmlassung vom 29. November 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 sei abzuweisen. 12. Aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach D.___ in Deutschland verlegt hat. Dabei handelt es sich um eine deutsche Exklave, die gänzlich von Schweizer Staatsgebiet umgeben ist.4 Da der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Bitte kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 15 Abs. 7 VRPG5 in der Schweiz verzeigt hat, muss die Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids rechtshilfeweise erfolgen (vgl. dazu Erwägung 9 hiernach).