9. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 hat das Rechtsamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 10. Gegen diese Verfügung ist der Beschwerdeführer am 12. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangt. Dieses teilte ihm mit dem Schreiben vom 17. Januar 2019 mit, dass die Beschwerdefrist längst verstrichen und seine Eingabe daher verspätet sei. Das Verwaltungsgericht verzichtete auf die Eröffnung eines kostenpflichtigen Beschwerdeverfahrens. Die Zwischenverfügung vom 28. November 2018 ist daher – mangels rechtzeitiger Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.