7. Am 31. Oktober 2019 holte das Rechtsamt die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz wurde aufgefordert eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zur vom Beschwerdeführer geforderten aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen und unter Einreichung der entsprechenden Postbelege bekanntzugeben, wann dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung eröffnet wurde. 8. In der Stellungnahme vom 12. November 2018 stellte die Vorinstanz den Antrag, das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 14. Oktober 2018 sei abzuweisen.