gung; 3. die Kosten dieses Vefahrens [sic!] und möglicher Folgeverfahren sind der Firma, Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, D-U-N-S®, Nummer C.___, bzw. der Staatskasse aufzu- erlegen; 4. meine Entschädigung gemäß meinen AGB's bzw. der darin enthaltenen Gebührenordnung. 6. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete, 3 mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2018 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht.