3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 eröffnete die Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. Juni 2018 sinngemäss fest, die Verfügung der GD Zürich sei nicht rechtskräftig geworden, da gemäss Art. 44 Abs. 2 MedBG2 vorher der Kanton Bern hätte angehört werden müssen. Weiter nahm der Beschwerdeführer ausführlich zur Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018 Stellung. 4. Am 11. September 2018 verfügte die Vorinstanz folgendes: 1. Herrn X.___ [sic!] wird die durch das KAZA am 4. Januar 2010 erteilte Berufsausübungsbewilli-