{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-07-28", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2018-GEF-1492_2020-07-28.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2018/2018-gef-1492-anonymisierter-entscheid.pdf", "Checksum": "dc869d14c94b5073ca03cc649fdc2091"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.GEF.1492"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 28.07.2020 2018.GEF.1492"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 28.07.2020 2018.GEF.1492"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsrecht: Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:52", "Checksum": "98f84ede3c6c9654209c520a392760e3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 28.07.2020 2018.GEF.1492\nRegeste:\nAufsichtsrecht: Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt\n\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\n+41 31 633 79 20 (Telefon)\n+41 31 633 79 09 (Fax)\ninfo.gsi@be.ch\nwww.be.ch/gsi\n\nReferenz: 2018.GEF.1492 / stm, pz\n\nBeschwerdeentscheid vom 28. Juli 2020\n\nin der Beschwerdesache\n\nX.___\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKantonsarztamt (KAZA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt\n\n(Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2018)\n\n1/17\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2018.GEF.1492\n\nI. Sachverhalt\n\n1. X.___ (fortan: Beschwerdeführer) verfügte seit dem 17. Januar 2006 über eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Zürich. Seit dem 4. Januar 2010 hatte er gestützt auf die Anerkennung eines Fähigkeitszeugnisses auch eine Berufsausübungsbewilligung (fortan: BAB) als Zahnarzt des Kantons Bern.\n\n2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 hat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich\n(fortan: GD X.___) dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung\nals Zahnarzt im Kanton Zürich wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit entzogen. Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.1 Am 30. Mai 2018 informierte die GD Zürich das Kantonsarztamt (KAZA, fortan: Vorinstanz) über den Entzug der BAB des Beschwerdeführers.\n\n3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 eröffnete die Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. Juni 2018 sinngemäss fest, die Verfügung der GD Zürich sei\nnicht rechtskräftig geworden, da gemäss Art. 44 Abs. 2 MedBG2 vorher der Kanton Bern hätte\nangehört werden müssen. Weiter nahm der Beschwerdeführer ausführlich zur Verfügung der GD\nZürich vom 16. Januar 2018 Stellung.\n\n4. Am 11. September 2018 verfügte die Vorinstanz folgendes:\n\n1. Herrn X.___ [sic!] wird die durch das KAZA am 4. Januar 2010 erteilte Berufsausübungsbewilli-\n\ngung als Zahnarzt im Kanton Bern entzogen.\n\n2. Herr X.___ [sic!] wird verpflichtet, die Berufsausübungsbewilligung vom 4. Januar 2010 umgehend\n\nan das KAZA zurückzusenden.\n\n3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.\n\n4. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 800.--, werden Herrn X.___ auferlegt. Sie wer-\n\nden separat in Rechnung gestellt.\n\n5. Diese Verfügung geht zur Kenntnis an die Gesundheitsdirektion des Kantons ZÜRICH.\n\n5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2018 bei der Gesund-\nheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin stellt er folgende Anträge:\n\n1\nVgl. Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018 in den Vorakten\n2\nBundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR\n811.11)\n\n2/17\nGesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion\n2018.GEF.1492\n\nIch weise die o. a. Verfügung vollumfänglich zurück und beantrage:\n\n1. den Fortbestand meiner bisherigen unbefristeten Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt für\n\nden Kanton Bern ohne weitere Auflagen;\n\n2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch diese Beschwerde gegen die o. a. Verfü-\n\ngung;\n\n3. die Kosten dieses Vefahrens [sic!] und möglicher Folgeverfahren sind der Firma, Gesundheits-\n\nund Fürsorgedirektion des Kantons Bern, D-U-N-S®, Nummer C.___, bzw. der Staatskasse aufzu-\n\nerlegen;\n\n4. meine Entschädigung gemäß meinen AGB's bzw. der darin enthaltenen Gebührenordnung.\n\n6. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete, 3 mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2018 verbesserte der Beschwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht.\n\n7. Am 31. Oktober 2019 holte das Rechtsamt die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz wurde aufgefordert eine Beschwerdevernehmlassung einzureichen, zur vom Beschwerdeführer geforderten aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen und\nunter Einreichung der entsprechenden Postbelege bekanntzugeben, wann dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung eröffnet wurde.\n\n8. In der Stellungnahme vom 12. November 2018 stellte die Vorinstanz den Antrag, das\nGesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 14. Oktober 2018 sei abzuweisen.\n\n9. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 hat das Rechtsamt das Gesuch des\nBeschwerdeführers vom 14. Oktober 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nabgewiesen.\n\n"}