Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2018.GEF.1492 / stm, pz Beschwerdeentscheid vom 28. Juli 2020 in der Beschwerdesache X.___ Beschwerdeführer gegen Kantonsarztamt (KAZA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz betreffend Entzug der Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt (Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2018) 1/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 I. Sachverhalt 1. X.___ (fortan: Beschwerdeführer) verfügte seit dem 17. Januar 2006 über eine Bewilli- gung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Zürich. Seit dem 4. Ja- nuar 2010 hatte er gestützt auf die Anerkennung eines Fähigkeitszeugnisses auch eine Berufs- ausübungsbewilligung (fortan: BAB) als Zahnarzt des Kantons Bern. 2. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 hat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (fortan: GD X.___) dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Zahnarzt im Kanton Zürich wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit entzogen. Diese Verfü- gung ist in Rechtskraft erwachsen.1 Am 30. Mai 2018 informierte die GD Zürich das Kantonsarzt- amt (KAZA, fortan: Vorinstanz) über den Entzug der BAB des Beschwerdeführers. 3. Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 eröffnete die Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Ver- fahren gegen den Beschwerdeführer. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hielt der Beschwerde- führer in seinem Schreiben vom 29. Juni 2018 sinngemäss fest, die Verfügung der GD Zürich sei nicht rechtskräftig geworden, da gemäss Art. 44 Abs. 2 MedBG2 vorher der Kanton Bern hätte angehört werden müssen. Weiter nahm der Beschwerdeführer ausführlich zur Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018 Stellung. 4. Am 11. September 2018 verfügte die Vorinstanz folgendes: 1. Herrn X.___ [sic!] wird die durch das KAZA am 4. Januar 2010 erteilte Berufsausübungsbewilli- gung als Zahnarzt im Kanton Bern entzogen. 2. Herr X.___ [sic!] wird verpflichtet, die Berufsausübungsbewilligung vom 4. Januar 2010 umgehend an das KAZA zurückzusenden. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 800.--, werden Herrn X.___ auferlegt. Sie wer- den separat in Rechnung gestellt. 5. Diese Verfügung geht zur Kenntnis an die Gesundheitsdirektion des Kantons ZÜRICH. 5. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2018 bei der Gesund- heits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) Beschwerde erhoben. Darin stellt er fol- gende Anträge: 1 Vgl. Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018 in den Vorakten 2 Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG; SR 811.11) 2/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 Ich weise die o. a. Verfügung vollumfänglich zurück und beantrage: 1. den Fortbestand meiner bisherigen unbefristeten Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt für den Kanton Bern ohne weitere Auflagen; 2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch diese Beschwerde gegen die o. a. Verfü- gung; 3. die Kosten dieses Vefahrens [sic!] und möglicher Folgeverfahren sind der Firma, Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern, D-U-N-S®, Nummer C.___, bzw. der Staatskasse aufzu- erlegen; 4. meine Entschädigung gemäß meinen AGB's bzw. der darin enthaltenen Gebührenordnung. 6. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt, wel- ches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitete, 3 mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 die Be- schwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2018 verbesserte der Be- schwerdeführer seine Beschwerde fristgerecht. 7. Am 31. Oktober 2019 holte das Rechtsamt die Vorakten ein und führte den Schriften- wechsel durch. Die Vorinstanz wurde aufgefordert eine Beschwerdevernehmlassung einzu- reichen, zur vom Beschwerdeführer geforderten aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen und unter Einreichung der entsprechenden Postbelege bekanntzugeben, wann dem Beschwerdefüh- rer die angefochtene Verfügung eröffnet wurde. 8. In der Stellungnahme vom 12. November 2018 stellte die Vorinstanz den Antrag, das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vom 14. Ok- tober 2018 sei abzuweisen. 9. Mit Zwischenverfügung vom 28. November 2018 hat das Rechtsamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2018 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 10. Gegen diese Verfügung ist der Beschwerdeführer am 12. Januar 2019 an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern gelangt. Dieses teilte ihm mit dem Schreiben vom 17. Januar 2019 mit, dass die Beschwerdefrist längst verstrichen und seine Eingabe daher verspätet sei. Das Ver- waltungsgericht verzichtete auf die Eröffnung eines kostenpflichtigen Beschwerdeverfahrens. Die Zwischenverfügung vom 28. November 2018 ist daher – mangels rechtzeitiger Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen. 3 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft bis 31.12.2019) 3/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 11. In der Beschwerdevernehmlassung vom 29. November 2018 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 sei abzuweisen. 12. Aus dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 17. Januar 2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach D.___ in Deutschland verlegt hat. Dabei handelt es sich um eine deutsche Exklave, die gänzlich von Schweizer Staatsgebiet umgeben ist.4 Da der Be- schwerdeführer trotz zweimaliger Bitte kein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 15 Abs. 7 VRPG5 in der Schweiz verzeigt hat, muss die Zustellung des vorliegenden Beschwerdeentscheids rechts- hilfeweise erfolgen (vgl. dazu Erwägung 9 hiernach). 13. Aufgrund der Direktionsreform wird die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) seit dem 1. Januar 2020 als Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) bezeichnet.6 Die Instruktion der Beschwerdeverfahren erfolgt nach wie vor durch das Rechtsamt (Art. 10 OrV GSI7). Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 11. September 2018. Diese Verfügung ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 14. Oktober 2018 zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG). 1.3 Auf die ansonsten gemäss Art. 67 VRPG fristgerecht eingereichte und gemäss Art. 33 VRPG verbesserte Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 4 Vgl. https://www.F.[...].de/ 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des Dekrets vom 11. September 2019 über die Aufgaben der Direktionen und der Staatskanzlei und die Direktionsbezeichnungen (ADSD; BSG 152.010) 7 Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits -, Sozial- und Integra- tionsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121; Version in Kraft seit 01.01.2020) 4/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 2. Streitgegenstand Umstritten und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG aufgrund fehlender Vertrauenswürdigkeit die BAB des Beschwerdefüh- rers entzogen hat. 3. Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.1 In der Verfügung vom 11. September 2018 hält die Vorinstanz fest, dass in persönlicher Hinsicht für die Erteilung einer BAB vorausgesetzt werde, dass die Medizinalperson vertrauenswürdig sei sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung biete. 3.1.1 Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit diene dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Nach der Rechtsprechung seien an die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen. Die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 zum MedBG verstehe unter Vertrauenswürdigkeit, dass eine Medizinalperson über einen guten Leumund verfügen bzw. allgemein vertrauenswürdig sein müsse. Der Leumund umfasse nicht nur die strafrechtliche Unbescholtenheit, sondern auch die Einhaltung finanzieller Verpflichtun- gen gegenüber privaten Gläubigern und dem Gemeinwesen. Die Vertrauenswürdigkeit könne durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. 3.1.2 Die Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018 sei rechtskräftig. Keinesfalls habe der Umstand, dass die GD Zürich die Vorinstanz nicht angehört habe, wie vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 29. Juni 2018 geltend gemacht, die Nichtigkeit der Entzugsverfügung zur Folge. Art. 44 Abs. 2 MedBG und das darin geregelte Anhörungsrecht der Behörde des Bewilligungskantons komme bei einem befristeten oder unbefristeten Verbot der privatwirtschaftlichen Berufsausübung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. d und e MedBG zur Anwendung, nicht aber bei einem Bewilligungsent- zug nach Art. 38 Abs. 1 MedBG, der infolge Wegfalls einer Bewilligungsvoraussetzung zu erfolgen habe. In diesem Fall sei vielmehr Art. 38 Abs. 2 MedBG massgebend, der für den Fall eines Bewilli- gungsentzugs einen Informationsaustausch zwischen den betroffenen Kantonen vorsehe, um die Zu- sammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden zu stärken und im Bereich des Bewilligungsentzuges eine möglichst einheitliche Praxis anzustreben. Dieser Informationspflicht sei die GD Zürich am 30. Mai 2018 nachgekommen, indem sie die Vorinstanz über den rechtskräftigen Entzug der BAB des Beschwerdeführers im Kanton Zürich informiert habe. 3.1.3 Die Vorinstanz ist in der Verfügung vom 11. September 2018 weiter der Ansicht, dass die Akten zum vorliegenden Verfahren den dargelegten Mangel an Vertrauenswürdigkeit bestätigen wür- den. 5/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 3.1.4 So habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2018 ausgeführt, dass es für Zahnärzte keine Rechtsgrundlagen für die Fortbildungspflicht und die Pflicht zur Leistung von Notfalldienst gebe. Derartige Pflichten würden übergeordnetes Recht («Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit» / Bundesverfassung) verletzen. Art. 45 Abs. 1 MedBG sehe vor, dass ein Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz Gültigkeit entfalte. Sei es im Rahmen eines Disziplinarverfahrens verfügt worden, setze es jede Bewilligung zur selbständigen BAB ausser Kraft (Art. 45 Abs. 2 MedBG). Nichts anderes könne gelten, wenn eine BAB in Anwendung von Art. 38 MedBG aufgrund nicht oder nicht mehr erfüllter Voraussetzungen entzogen werde, hätten doch beide – der Entzug der BAB wie das Berufsausübungsverbot – zum Ziel, die Qualität der Berufsaus- übung durch Fachpersonen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MedBG zu fördern. Das Kriterium der Vertrau- enswürdigkeit einer Gesundheitsfachperson sei nicht gebiets-, sondern personenbezogen und müsse deshalb aufgrund der Gesamtumstände und mit Wirkung auf das gesamte Gebiet der Schweiz beur- teilt werden können. Es sei nicht denkbar, dass eine Person in einem Kanton vertrauenswürdig sei und im anderen nicht. Es sei daher folgerichtig, den Grundsatz des Medizinalberufegesetzes anzu- wenden, laut welchem der Entzug einer BAB in der ganzen Schweiz Wirkung entfalte, selbst dann, wenn die Handlungen bzw. Unterlassungen, die zum Verlust der Vertrauenswürdigkeit geführt hätten, sich bis zur Eröffnung des Verfahrens nicht auf dem Gebiet des Kantons Bern abgespielt hätten. 3.1.5 Diese Rechtsauffassung trage überdies dem Prinzip des Binnenmarktgesetzes Rechnung, welches die Kantone verpflichte, ausserkantonale Fähigkeitsausweise zur Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit grundsätzlich anzuerkennen (Art. 4 Abs. 1 BGBM8). Eine solche Anerkennungspflicht schliesse ein, dass die durch einen Kanton vorgenommene Beurteilung und Bejahung der Bewilli- gungsvoraussetzungen auch für andere Kantone verpflichtend sei. Als logische Konsequenz habe dasselbe zu gelten, wenn eine Bewilligungsvoraussetzung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sei. Entziehe ein Kanton eine BAB mit rechtskräftigem Entscheid, so müsse sich dieser Ent- scheid im Sinne des Binnenmarktgesetzes auch auf die anderen Kantone auswirken. 3.1.6 In Bezug auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit des Entzugs der BAB als Zahnarzt sei vorab festzuhalten, dass für die Vorinstanz insofern kein Ermessensspielraum bestehe, als das Medi- zinalberufegesetz im Falle des Fehlens einer Bewilligungsvoraussetzung – anders als im Bereich der Disziplinarmassnahmen – zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als den (defi- nitiven) Bewilligungsentzug vorsehe. Da im vorliegenden Fall die Bewilligungsvoraussetzung der Ver- trauenswürdigkeit nicht mehr erfüllt sei, sei die BAB gestützt auf Art. 38 MedBG zwingend zu entzie- hen. 3.2 In der Beschwerde vom 14. Oktober 2018 vertritt der Beschwerdeführer sinngemäss die An- sicht, er habe nicht gegen die für ihn zum Bewilligungserteilungszeitpunkt vom 17. Januar 2006 (für 8 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) 6/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 den Kanton Zürich) bzw. 4. Januar 2010 (für den Kanton Bern) bestehenden gesetzlichen bzw. ver- ordnungsmässigen Bestimmungen verstossen. Vielmehr seien von späteren gesetzlichen/verord- nungsmässigen Änderungen/Neuerungen nur Ärzte und Zahnärzte betroffen, die eine BAB erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen/verordnungsmässigen Änderungen/Neuerungen erhalten hätten.9 3.2.1 Ohne erkennbaren Zusammenhang zur angefochtenen Verfügung bezieht sich der Be- schwerdeführer im Weiteren in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2019 hauptsächlich auf die von ihm vorgebrachten «AGB»10. 3.3 In der Beschwerdevernehmlassung vom 29. November 2018 verweist die Vorinstanz zur Be- gründung hauptsächlich auf die Verfügung vom 11. September 2018. Sie hält ausserdem fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers vollumfänglich bestritten würden. Die Vorinstanz könne sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers gegen den Bewilligungsentzug nicht substantiell ausei- nandersetzen. Diese würden offenbar auf der sonderbaren, vom Beschwerdeführer selbst definierten Rechtsauffassung beruhen, welcher – soweit ihr erkennbar sei – jegliche Rationalität abgehe. Dessen Argumentationsmuster mache indessen einmal mehr deutlich, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderliche Vertrauenswürdigkeit nach Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG als Zahnarzt in eigener fach- licher Verantwortung verfüge. 4. Rechtliche Grundlagen 4.1 Mit Inkrafttreten des MedBG am 1. September 2007 sind die Berufspflichten für Medizinal- personen neu auf bundesrechtlicher Ebene einheitlich und abschliessend geregelt worden. Diese Be- rufspflichten gelten für alle selbstständig tätigen Medizinalpersonen.11 Das Ziel dieser Berufspflichten besteht darin, die Medizinalpersonen zu einem Verhalten zu bestimmen, welches das Vertrauen der Patientinnen und Patienten zu ihnen, das Ansehen der Medizinalberufe in der Öffentlichkeit und die Qualität der medizinischen Dienstleistungen sicherstellt.12 4.2 Für die selbstständige ärztliche Tätigkeit bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf des- sen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt werden soll (Art. 34 MedBG). Gemäss Art. 38 Abs. 1 MedBG wird die Bewilligung entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsa- chen festgestellt werden, auf Grund derer sie hätte verweigert werden müssen. Die Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird gestützt auf Art. 36 Abs. 1 MedBG erteilt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweist, dass er: 9 Vgl. Beschwerde vom 14. Oktober 2018, S. 4 10 Gemäss den Vorakten handelt es sich hierbei um die «Allgemeine Handelsbedingungen und Gebührenordnung». 11 Vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, S. 228 12 Fellmann, in: Ayer/Kieser/Poledna/Sprumont (Hrsg.), Kommentar zum Medizinalberufegesetz, Basel 2009, Art. 40 N 9 7/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 - ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt; - vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsaus- übung bietet; - über die notwendigen Kenntnisse einer Amtssprache des Kantons, für welchen die Bewilligung beantragt wird, verfügt. 4.3 Das MedBG unterscheidet zwischen dem disziplinarischen Verbot der selbständigen Berufs- ausübung nach Art. 43 Abs. 1 Bst. d und e und dem Entzug der kantonalen Bewilligung nach Art. 38 MedBG. Während das disziplinarische Verbot der Berufsausübung Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen Tätigkeit retrospektiv sanktioniert, stellt der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird. Das disziplinarische Berufsausübungsverbot setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft und entfaltet somit schweizweit Wir- kung (Art. 45 MedBG). Der Entzug der Berufsausübungsbewilligung gilt hingegen nur in dem Kanton, in dem die Bewilligung ausgestellt wurde.13 4.4 Ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG hat demnach – anders als Massnahmen, mit welchen ein Verstoss gegen die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG geahndet und der Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden soll – nicht Disziplinarcharakter, auch wenn er subjektiv so empfunden werden mag. Vielmehr dient ein Bewilligungsentzug der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungser- teilung verfügen musste und bezweckt dergestalt den Schutz der öffentlichen Gesundheit. Indessen überschneidet sich der Inhalt der Berufspflichten teilweise mit den Voraussetzungen der BAB, indem ihnen implizit das Element der Vertrauenswürdigkeit zugrunde liegt. Durch die Verletzung von Berufs- pflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG zerstört werden.14 4.5 Die Botschaft zum MedBG versteht unter Vertrauenswürdigkeit, dass eine Medizinalperson über einen guten Leumund verfügen bzw. allgemein vertrauenswürdig sein muss.15 An die Vertrau- enswürdigkeit der Berufspersonen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG sind nach der Recht- sprechung hohe Anforderungen zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit muss sowohl im Verhältnis des Bewilligungsinhabers zu den Patienten als auch zu den Behörden erfüllt sein. Im Zusammenhang mit Medizinalberufen ist in erster Linie erforderlich, dass die Vertrauenswürdigkeit im Verhältnis zu den Gesundheitsbehörden bejaht werden kann. Dagegen sind Probleme mit anderen Behörden wie etwa Steuerämtern – vorbehältlich strafbaren Verhaltens – für ihre Vertrauenswürdigkeit von geringerer 13 vgl. Urteil Nr. 2C_1180/2014 vom 11.05.2015 E. 3.3, mit Hinweisen 14 Vgl. Urteil Nr. 2C_907/2018 des Bundesgerichtes vom 2. April 2019, E. 4.3 15 Vgl. Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, S. 226 8/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 Tragweite. Für das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit reicht es bereits aus, wenn sie gegenüber den Gesundheitsbehörden nicht mehr gegeben ist.16 4.6 Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene Faktoren beeinträchtigt werden. So wird vorausgesetzt, dass keine berufsrelevanten Straftaten vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der Aus- übung des Medizinalberufs.17 Nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten kann für die Beurteilung der Ver- trauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes, das einen Bezug zur selbständigen Tä- tigkeit im medizinischen Sektor aufweist. Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betref- fenden Person zu berücksichtigen ist. Sodann darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt werden. So kann die Vertrauens- würdigkeit beispielsweise auch dann verneint werden, wenn durch das Verhalten einer Person Pati- enten abstrakt gefährdet werden oder wenn ein Gesuchsteller wiederholt gegen Weisungen der Auf- sichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich verweigert.18 4.7 Da ein Bewilligungsentzug nach Art. 38 MedBG der Absicherung jener persönlichen Eigen- schaften dient, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste, ist darin eine rein administrative Massnahme zu erkennen. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligungspflicht der reglementierten Medizinalberufe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. e MedBG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 MedBG fördert die Bewilligungspflicht die Qualität der uni- versitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Der Bewilligungsentzug bezweckt einzig den polizeirechtlich motivierten Schutz der öffentlichen Gesundheit. In Analogie zum Anwaltsrecht ist deshalb festzuhal- ten, dass der Bewilligungsentzug «exclusivement la protection du public» anstrebt.19 4.8 Anders als im Bereich der Disziplinarmassnahmen, in dem ein Verbot der selbstständigen Berufsausübung befristet oder definitiv und diesfalls beschränkt auf ein Tätigkeitsgebiet ausgespro- chen werden kann (vgl. Art. 43 MedBG), sieht das Gesetz im Fall des Fehlens von Bewilligungsvo- raussetzungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kein milderes Mittel als den (definitiven) Be- willigungsentzug vor. Das Element der Vertrauenswürdigkeit ist distinkt: Entweder sie ist gegeben, oder sie fehlt bzw. ist abhanden gekommen.20 Mit anderen Worten bedeutet dies, dass die Bewilligung 16 Vgl. Urteil Nr. 2C_1011/2014 des Bundesgerichtes vom 18. Juni 2015, E. 5.2 17 Vgl. Boris Etter, Handkommentar Medizinalberufegesetz, Bern 2006, Art. 36 N. 10 18 Vgl. Urteil Nr. VB.2019.00152 des Züricher Verwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2019, E. 3.6 19 Vgl. Urteil Nr. 2C_907/2018 des Bundesgerichtes vom 2. April 2019, E. 5.1 20 Vgl. Bundesgerichtsurteil Nr. 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 7 9/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 zu entziehen ist, wenn die Voraussetzungen für eine BAB in eigener beruflicher Verantwortung nicht mehr erfüllt sind. Es handelt sich um die einzige Massnahme und es gibt folglich keine mildere Form. 4.9 Das Medizinalberufegesetz gewährleistet die Freizügigkeit der Personen mit universitären Medizinalberufen auf dem Gebiet der ganzen Schweiz, wozu es namentlich die Regeln zur selbstän- digen Ausübung dieser Berufe umschreibt (Art. 1 Abs. 2 und 3 Bst. e MedBG; vgl. auch Art. 2 Abs. 4 und Art. 3 BGBM). Im Übrigen hat das Bundesgericht nach der binnenmarktrechtlichen Freizügigkeits- konzeption die Vermutung der Gleichwertigkeit von Fähigkeitsausweisen gemäss Art. 4 Abs. 1 BGBM auch auf die persönlichen Voraussetzungen wie die Ehrenhaftigkeit oder Vertrauenswürdigkeit bezo- gen. Denn es darf angenommen werden, dass sich diese Anforderungen von Kanton zu Kanton nicht wesentlich unterscheiden.21 5. Würdigung 5.1 Vorliegend hat die Vorinstanz die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers verneint und ihm infolgedessen gestützt auf Art. 38 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG die Berufsausübungs- bewilligung entzogen. Zu untersuchen ist daher zunächst, ob dem Beschwerdeführer die in Art. 36 Abs. 1 Bst. b MedBG geforderte Vertrauenswürdigkeit fehlt. Diese Prüfung erfolgt anhand ei- ner Beurteilung des aktenkundigen Verhaltens des Beschwerdeführers. 5.2 Zur Begründung des Bewilligungsentzugs im Kanton Bern führt die Vorinstanz kein eigentli- ches Fehlverhalten des Beschwerdeführers auf dem Gebiet des Kantons Bern auf. Daran ist aus fol- genden Gründen nichts auszusetzen: Das Kriterium der Vertrauenswürdigkeit einer Gesundheitsfachperson ist personen- und nicht gebiets- bezogen. Die Wirkung der Vertrauenswürdigkeit muss deshalb auch in der gesamten Schweiz beurteilt werden können. Es wäre verfehlt, wenn eine Person im einen Kanton vertrauenswürdig ist und im anderen nicht. Die Argumentation der Vorinstanz, dass vorliegend der Grundsatz des Medizinalberu- fegesetzes anzuwenden ist, laut welchem der Entzug einer BAB in der ganzen Schweiz Wirkung ent- faltet – selbst dann, wenn die fehlende Vertrauenswürdigkeit auch ausschliesslich mit Fehlhandlungen begründet werden könnte, die sich auf fremdem Kantonsgebiet ereignet hatten – ist daher nachvoll- ziehbar und nicht zu beanstanden. 5.3 Anders als in Fällen von Art. 44 Abs. 2 MedBG für den disziplinarischen Entzug der BAB musste die GD Zürich die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde des Kantons Bern beim Entzug der BAB nach Art. 38 MedBG nicht anhören: Gemäss Art. 38 Abs. 2 MedBG müssen die Kantone, in denen die 21 Vgl. Urteil Nr. 2C_848/2009 des Bundesgerichtes vom 11. Mai 2010, E.4.4.1 10/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 Medizinalperson ebenfalls eine Bewilligung besitzt, lediglich über den Entzug der BAB informiert wer- den. Dem ist die GD Zürich nachgekommen. Die Verfügung vom 16. Januar 2018 der GD Zürich (Ent- zug der BAB im Kanton Zürich) ist daher entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers rechts- kräftig geworden. Für die Sachverhaltsfeststellung betreffend Vertrauenswürdigkeit kann daher voll- umfänglich auf die diesbezüglichen Feststellungen der GD Zürich abgestellt werden. 5.4 Wie der Verfügung der GD Zürich zu entnehmen ist, hatte der Beschwerdeführer trotz wie- derholter Aufforderungen und Mahnungen seit Jahren weder Fortbildungsbelege noch Nachweise zur Erfüllung seiner Fortbildungspflicht eingereicht22 und damit seine Berufspflicht gemäss Art. 40 Bst. b MedBG verletzt. Weiter geht aus der Verfügung der GD Zürich hervor, dass der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Mitwirkung an Notfalldiensten gemäss Art. 40 Bst. g MedBG nicht nachgekommen ist: Der Beschwer- deführer brachte zwar vor, dass er den Notfalldienst für seine Patienten sowie alle Hilfesuchenden erfülle und dass er bei Abwesenheit im Zahnarztzentrum G.____ vertreten werde.23 Jedoch hatte er sich während Jahren stets geweigert, entsprechende Belege für die Erfüllung seiner Pflicht zur Leis- tung von Notfalldienst einzureichen.24 Mangels jeglicher Nachweise ist daher von einer Verletzung der Berufspflicht gemäss Art. 40 Bst. g MedBG auszugehen. Schliesslich ist der Verfügung der GD Zürich zu entnehmen, dass sich die Zusammenarbeit des Be- schwerdeführers mit den Behörden durchwegs als sehr schwierig, wenn nicht unmöglich gestaltete: Nebst dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sämtliche behördlichen Aufforderungen zur Einrei- chung von Fortbildungsnachweisen sowie Nachweisen der Leistung von Notfalldienst ignorierte,25 drohte er etwa dem stellvertretenden Generalsekretär der GD Zürich mit einem Disziplinarverfahren mit strafrechtlichen Folgen wegen Nötigung,26 bezahlte Kostenvorschüsse und rechtskräftig verfügte Bussen nicht,27 und versuchte die Zustellung von Zahlungsbefehlen zu verhindern.28 Stattdessen ver- schickte er wiederholt «Kulanzmitteilungen (Courtesy Notices)» sowie die bereits erwähnten «AGB»,29 welche jedoch in keinem Zusammenhang mit den Aufforderungen der GD Zürich standen. Der Be- schwerdeführer war demnach trotz gesetzlicher Grundlage (Art. 41 Abs. 2 MedBG) offensichtlich we- der gewillt, sich der Aufsicht der GD ZÜRICH zu unterziehen noch ganz allgemein mit den Gesund- heitsbehörden wie auch anderen Behörden zusammenzuarbeiten.30 Vielmehr drängt sich auch der Beschwerdeinstanz der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer staatliche Handlungen kategorisch 22 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 4.1 ff. 23 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 4.2 24 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 4.1 ff. 25 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 4.1 ff. 26 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 4.4 27 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 4.6 – 4.8 28 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 4.11 29 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 4.9 f. und 4.12 30 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 5.4 11/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 ablehnt und generell alle staatlichen Normen als nichtig erachtet.31 Der GD Zürich ist daher beizu- pflichten, wenn sie zum Schluss gelangt, dass eine derartige Verweigerungshaltung eines Bewilli- gungsinhabers gegenüber staatlichen Organen zur Verneinung der Vertrauenswürdigkeit führen muss.32 5.5 Die am 1. September 2007 in Kraft getretenen Berufspflichten des MedBG gelten sodann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht nur für Medizinalpersonen, welche nach deren Erlass eine BAB beantragt haben, sondern haben, wie unter E. 4.1 hievor ausgeführt, für alle selbst- ständig tätigen Medizinalpersonen gleichermassen Geltung. Es handelt sich daher um Pflichten, wel- che der Beschwerdeführer ohne weiteres ebenfalls erfüllen muss. 5.6 Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht nur gegenüber Behörden, sondern auch im Verhältnis zu Patientinnen und Patienten gegeben sein (vgl. Ziffer 4.5 hievor). In der Verfügung der GD Zürich ist ein Beispiel für das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber einer Patientin enthalten: Der Beschwerdeführer hatte eine von AHV/IV-abhängige Patientin derart unter Druck gesetzt, dass diese ihm seine überrissenen und teilweise offensichtlich nicht begründeten Forderungen schliesslich zuge- stand.33 Aus der Verfügung der GD Zürich geht damit hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen- über seiner Patientin auf dieselbe Weise wie gegenüber den Behörden verhalten hatte, indem er ver- suchte, abwegige Rechtsvorstellungen mit unverhältnismässigen Forderungen durchzusetzen. Wie die GD Zürich zu Recht festhält, ist ein derartiges Verhalten ethisch verwerflich und einer Medizinal- person nicht würdig und wäre bereits für sich allein geeignet, dem Beschwerdeführer die Vertrauens- würdigkeit abzusprechen.34 5.7 Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber den bernischen Behörden lassen sich ähnliche Schlüsse ziehen wie dies die GD Zürich in ihrer Verfügung getan hat: So reichte der Beschwerdeführer auch in den Verfahren vor der Vorinstanz, der GSI wie auch dem Verwaltungsge- richt teils wirre und in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren stehende Ausführun- gen ein und machte auf die eigenen AGB gestützte Schadenersatzforderungen («Schadenersatz gem. 45 AGB-Gebührenordnung») geltend.35 Des Weiteren weigerte sich der Beschwerdeführer nach sei- nem Wegzug aus der Schweiz ein Zustelldomizil bekannt zu geben. Insgesamt sind seine Eingaben trölerisch und sein Verhalten grenzt an Querulanz. Als Beispiel für die unverständlichen Ausführungen des Beschwerdeführers dient folgende Passage aus der Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2018: Durch das Tragen der D-U-N-S® Nummer C.___ sind Sie und Ihre Firma, Gesundheits- und Für- sorgedirektion des Kantons BERN, als handelsrechtliches Unternehmen identifiziert und somit dem 31 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 4.9 sowie E. 5.2 ff. 32 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 5.4 33 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 6 34 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 7 35 vgl. Beschwerde vom 14. Oktober 2018, S. 2 Zeilen 43 ff. 12/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 internationalen Handelsrecht/UCC (Uniform Commercial Code, Einheitliches Handelsgesetz) unter- worfen. Darüber hinaus haben Sie sich und ihre Firma mit Ihrer o. a. Zustimmung/Nichtwiderlegung meinen handelsrechtlichen AGB's im Falle jeglichen Handelns mir gegenüber unterstellt!36 Wie aus diesem Ausschnitt erkennbar ist, beruft sich der Beschwerdeführer auf ein Recht bzw. Rechts- system, welches im Kanton Bern respektive in der Schweiz keine Anwendung findet. Die GD Zürich hält in diesem Zusammenhang fest, ihre Abklärungen hätten gezeigt, dass eine individuell anzupas- sende Vorlage für Kulanzmitteilungen auf der Homepage einer Organisation namens One People’s Public Trust (OPPT) zum Herunterladen zur Verfügung gestellt werde. Daher könne davon ausgegan- gen werden, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente zwar nicht in allen Teilen selbst geschrie- ben, jedoch die Vorlage individuell und im Verlaufe des Verfahrens immer wieder neu mit eigenen, auf das konkrete Verfahren und ihn persönlich zugeschnittenen Zusätzen angepasst habe.37 5.8 Die Gesamtwürdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber den Behörden der Kantone Zürich und Bern wie auch gegenüber einer Patientin führen zum Schluss, dass dem Be- schwerdeführer die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen ist. Insbesondere seine fehlende Anerken- nung des schweizerischen Rechtssystems, seine konsequente Verweigerungshaltung gegenüber staatlichen Organen sowie die Nötigung einer finanziell in knappen Verhältnissen lebenden Patientin, ihm einen zumindest teilweise nicht geschuldeten Betrag zu überweisen, lassen keinen anderen Schluss zu. 5.9 Damit fehlt es an einer Bewilligungsvoraussetzung nach Art. 36 Abs. 1 MedBG. Das Fehlen einer Bewilligungsvoraussetzung muss mangels milderer Mittel zwingend zum Entzug der BAB führen (Art. 38 Abs. 1 MedBG und Erwägung 4.8 hievor). 5.10 Überdies trägt der Entzug der BAB gestützt auf den rechtskräftigen Entzug in einem anderen Kanton dem (umgekehrten) Prinzip des Binnenmarktgesetzes Rechnung, welches die Kantone ver- pflichtet, ausserkantonale Fähigkeitsausweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich an- zuerkennen (Art. 4 Abs. 1 BGBM). Der Einbezug der Binnenmarktgesetzgebung durch die Vorinstanz leuchtet daher grundsätzlich ein. Da vorliegend das Fehlen der Vertrauenswürdigkeit erstellt ist (vgl. insbes. Erwägung 5.8 hievor) und das Fehlen einer Bewilligungsvoraussetzung bereits gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG zu einem Entzug der BAB führt, erübrigt es sich jedoch, auf diese Alternativbe- gründung näher einzugehen. 36 Vgl. Beschwerde vom 14. Oktober 2018, S. 2 37 Vgl. Vorakten: Verfügung der GD Zürich vom 16. Januar 2018, E. 5.2 13/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 6. Ergebnis Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Der Entzug der BAB des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz ist damit rechtmässig und nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2018 ist daher vollumfänglich abzuweisen. 7. Kosten 7.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV38). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Dementsprechend werden dem Beschwerdeführer die gesamten Verfahrenskosten, pauschal festgesetzt auf CHF 1'200.00, zur Bezahlung auferlegt. 7.2 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 8. Entzug der aufschiebenden Wirkung 8.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung, wobei die Bestimmungen zur Verwaltungsbeschwerde sinngemäss anwendbar sind (Art. 82 VRPG). Aus wichtigen Gründen kann die entscheidende Behörde anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 68 Abs. 2 VRPG). Als wichtiger Grund gilt insbesondere ein öffentliches Inte- resse, das den sofortigen Vollzug einer belastenden Verfügung erfordert (Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG). 8.2 Die aufschiebende Wirkung ist die Regel; von dieser soll nur unter besonderen Verhältnissen abgewichen werden. Vorausgesetzt werden wichtige Gründe. Das sind bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen, die den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit einer Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. Es muss sich um wirklich überzeu- gende Anliegen handeln, weil den Interessen, ein umstrittenes Rechtsverhältnis in der Schwebe zu halten, erhebliche Bedeutung zukommt. Diese Interessen müssen den besonderen Anliegen an der sofortigen Wirksamkeit im Rahmen einer Interessenabwägung gegenübergestellt werden. Nur wenn die Gründe, die für die sofortige Vollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, vor- dringlich bzw. gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub, darf einer Beschwerde der Sus- 38 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 pensiveffekt entzogen werden. Besonderes Gewicht haben die Anliegen am Schutz wichtiger Polizei- güter vor konkreten Gefahren wie beispielsweise der Schutz des Publikums vor einem unfähigen Arzt oder der Schutz von Personen und Sachen vor Elementarereignissen. Dem Verhältnismässigkeits- prinzip ist bei der Interessenabwägung besondere Beachtung zu schenken, wobei auch das Verhalten der betroffenen Personen eine Rolle spielen kann (z.B. Missachten von Ermahnungen und Aufla- gen).39 Bei der Interessenabwägung kommt der Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu.40 8.3 Das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit des Arztes dient dem Schutz der öffentlichen Ord- nung und Gesundheit, indem sie das Publikum vor unfähigen und pflichtwidrigen Medizinalpersonen schützt und das Vertrauen, das die Gesellschaft dem Arztberuf entgegenbringt, gewahrt wird.41 Der Schutzzweck des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit besteht damit nicht nur im (unmittelbaren) Wohl der einzelnen Patientinnen und Patienten, sondern auch darin, deren kollektives Vertrauen zu rechtfertigen und zu erhalten.42 Den Schutzgütern der öffentlichen Ordnung und Gesundheit wie auch dem Schutzgut des kollektiven Vertrauens der Gesellschaft in den Arztberuf kommt erhebliches Ge- wicht zu. Entsprechend besteht auch ein grosses öffentliches Interesse an der Verhinderung einer Störung dieser Schutzgüter, ausgelöst durch das Fehlen einer Bewilligungsvoraussetzung. Im vorlie- genden Entscheid wurde aufgezeigt, weshalb der Beschwerdeführer die Bewilligungsvoraussetzun- gen der Vertrauenswürdigkeit nicht mehr erfüllt. Daher besteht nach dem Gesagten ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer mit sofortiger Wirkung nicht mehr in eigener fachlicher Verantwortung praktizieren darf. 8.4 Diesem gewichtigen öffentlichen Interesse steht das private Interesse des Beschwerdefüh- rers an einer selbstständigen Ausübung seines Berufs als Zahnarzt im Kanton Bern gegenüber. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Praxis im Kanton Bern und hat noch nie eigenverantwortlich im Kanton Bern praktiziert. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hin- weise, dass er überhaupt im Kanton Bern praktizieren möchte. Zudem hat er während dem vorliegen- den Beschwerdeverfahren seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt. Weshalb der Beschwerdeführer da- her überhaupt ein Interesse an der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Bern haben sollte, ist nicht ersichtlich. Zumindest aber ist sein dahingehendes privates Interesse als sehr gering zu werten. Zudem wäre es ihm auch nach Entzug seiner Bewilligung zur Berufsausübung möglich, im Kanton Bern zu praktizieren – jedoch nicht in eigener fachlicher Verantwortung, sondern nur unter Aufsicht. 39 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997 , Art. 68 Nrn 16 und 30; BVR 2011 S. 508 ff. E. 2.2, mit weiteren Hinweisen 40 vgl. Urteil Nr. 2C_1180/2014 vom 11.05.2015 E. 3.2, mit Hinweisen; BGE 129 II 286, E. 3 S. 289 41 Urteil Nr. 2C_848/2009 vom 11.05.2010, E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14.02.2012 (B 2011/134), E. 2.1.2 42 Urteile Nr. 2C_853/2013 vom 17.06.2014, E. 5.4 und Nr. 2C_879/2013 vom 17.06.2014, E. 4.4 15/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 8.5 In Würdigung aller Umstände ist das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wirksamkeit des Entzugs der Berufsausübungsbewilligung als Zahnarzt im Kanton Bern als deutlich höher zu ge- wichten als das private Interesse des Beschwerdeführers an einer eigenverantwortlichen Berufsaus- übung im Kanton Bern. Damit liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 68 Abs. 5 Bst. a VRPG vor, weswegen einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung zu ent- ziehen ist. 9. Eröffnung des Entscheides 9.1 Die direkte Regelung öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen mit Personen im Ausland verstösst gegen das völkerrechtliche Prinzip der Souveränität und ist unzulässig.43 Daher haben Par- teien, die im Ausland wohnen, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen (vgl. Art. 15 Abs. 7 VRPG). 9.2 Das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schrift- stücken in Verwaltungssachen im Ausland verpflichtet die Vertragsstaaten, einander bei der Zustel- lung von Schriftstücken in Verwaltungssachen Amtshilfe zu leisten. Die Schweiz hatte das Überein- kommen zwar am 24. November 1977 unterzeichnet, es aber erst im Jahr 2018 ratifiziert. Das Über- einkommen ist schliesslich am 1. Oktober 2019 in Kraft getreten.44 9.3 Da der Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung45 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat, wird ihm dieser Entscheid gestützt auf das obgenannte Über- einkommen rechthilfeweise eröffnet. Eine Veröffentlichung im Amtsblatt oder ein Unterlassen der Zustellung, wie es Art. 15 Abs. 7 Satz 2 VRPG vorsieht, ist erst nach einem Scheitern der rechtshilfeweisen Zustellung als «ultima ratio» möglich.46 43 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 15 N. 16 44 Vgl. Schreiben des Bundesamtes für Justiz vom 18. September 2019 betreffend Information über die Ratifikation und das Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungss a- chen im Ausland, S. 1 45 vgl. Schreiben vom 13. Februar und 24. April 2019 46 Vgl. Kaspar Plüss, Zustellung verwaltungsrechtlicher Verfügungen ins Ausland Aktue lle Rechtslage und künftige Entwicklungen, in: ZBI 119/2018 S. 455, S. 460 16/17 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2018.GEF.1492 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 14. Oktober 2018 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1'200.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwach- sen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 4. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, rechtshilfeweise und zusätzlich per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier V. Mitteilung ‒ Eidgenössisches Departement des Innern (Art. 52 MedBG) Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Beschwerde ist mindestens in 2 Exemplaren einzureichen und muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung so- wie eine Unterschrift enthalten; greifbare Beweismittel sind beizulegen. 17/17