2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Gesuche der Beschwerdeführerin im Sinne der Erwägungen zu beurteilen und neu zu verfügen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Entscheides Parteikosten in der Höhe von CHF 2‘520.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Beschwerdeführerin, per Einschreiben - Vorinstanz, per Kurier DER GESUNDHEITS- UND FÜRSORGEDIREKTOR