Die obsiegende Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten. Die Kostennote ihrer Vertreterin vom 14. Dezember 2018 beläuft sich auf CHF 2‘520.20 (Honorar: CHF 2‘250.00, Auslagen: CHF 90.00, Mehrwertsteuer: CHF 180.20). Die von der Beschwerdeführerin bezifferten Parteikosten erweisen sich nach dem Gesagten als gerechtfertigt (vgl. Art. 11 Abs. 1 PKV und Art. 41 Abs. 3 KAG). Die der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten sind daher auf CHF 2‘520.20 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festzusetzen. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin den Parteikostenersatz nach Rechtskraft dieses Entscheides zu entschädigen. 70 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)