Anhand des festgestellten Pflege- und Betreuungsbedarfs hat die Vorinstanz über die Ausrichtung eines Betreuungszuschlags zu befinden. Diesbezüglich legen die Vorbringen der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren den Schluss nahe, dass sich der Pflegeund Betreuungsaufwand nach Übernahme des Wohnheims in B.___ sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht dauerhaft erhöht hat. 67 Vgl. Quadruplik vom 26. September 2018 sowie Schreiben der Vorinstanz vom 10. Januar 2017 68 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 72 Nrn 2 f. 69 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O. Art. 72 N 4; Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,