Ebenso hat die Vorinstanz den Pflege- und Betreuungsbedarf der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner festzulegen. Dabei hat die Beschwerdeführerin mitzuwirken und alle sachdienlichen Unterlagen (namentlich ROES-Einreihung der Bewohnenden, Ist-Stellenplan Betreuung sowie Lohnangaben der Mitarbeitenden gemäss BERESUB) einzureichen. Anhand des festgestellten Pflege- und Betreuungsbedarfs hat die Vorinstanz über die Ausrichtung eines Betreuungszuschlags zu befinden.