Aufgrund der benötigten besonderen Fachkenntnisse wird die Angelegenheit zur Neu- bzw. Erstbeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird insbesondere den konkreten Bedarf erheben und analysieren müssen (vgl. Art. 59 SHG) und anhand des festgestellten Bedarfs die Anträge der Beschwerdeführerin auf Änderung des Angebots und auf Ausrichtung eines Platzzuschlags zu beurteilen haben. Ebenso hat die Vorinstanz den Pflege- und Betreuungsbedarf der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner festzulegen.