auch für die Beschwerdeinstanz verbindlich.69 9.2 Um die ihr übertragenen Aufgaben der institutionellen Sozialhilfe im Bereich erwachsene Behinderte gesetzeskonform erfüllen zu können, ist die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, dass sie ihr Angebot am aktuellen Bedarf der Leistungsempfängerinnen und -empfänger ausrichten kann und die Betreuungs- und Platzzuschläge anhand der konkreten und dauerhaften Bedürfnisse ihrer Klienten und Klientinnen berechnet werden. Aufgrund der benötigten besonderen Fachkenntnisse wird die Angelegenheit zur Neu- bzw. Erstbeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.