20 Abs. 1 VRPG). Vorliegend hat die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt nur ungenügend festgestellt und versucht, die angefochtenen Verfügungen um jeden Preis nachträglich zu rechtfertigen, statt eine neutrale Würdigung vorzunehmen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin ihre Anträge begründet und in der Regel auch belegt. Der Seite 26 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Beschwerdeführerin ist lediglich vorzuwerfen, dass sie nicht alle erforderlichen Belege für einen erhöhten MSP bzw. einen erhöhten Personalaufwand eingereicht hat.67