Eine Heilung der Verletzung des Gehörsanspruchs wäre zwar grundsätzlich denkbar, da die Beschwerdeinstanz mit voller Kognition entscheidet (vgl. Art. 66 VRPG). Vorliegend kann jedoch die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht mehr geheilt werden, da es sich einerseits um eine erhebliche Verletzung handelt und andererseits eine Begründung erst in der Duplik und Quadruplik nachgeliefert wurde. Zudem ist die Vorinstanz als Fachinstanz und erste entscheidende Behörde verpflichtet, die Anträge der Beschwerdeführerin in neutraler Weise anhand der massgebenden Rechtsgrundlagen zu prüfen und zu beurteilen.