ändert und seien somit kein Änderungstatbestand und die Aufteilung des Angebots habe kostenneutral zu erfolgen, da die Grundleistung unverändert bleibe. Auch diese rudimentäre Ergänzung genügt den Anforderungen an eine nachvollziehbare, verständliche und vollständige Begründung nicht, weswegen die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen auch nach Eingang der Beschwerdevernehmlassung nicht möglich war. Nach wie vor blieb unklar, weswegen die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte. Erst in der Duplik und der Quadruplik lieferte die Vorinstanz eine formell genügende Begründung.