Daher wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2018 aufgefordert, in der Beschwerdevernehmlassung die Entscheidgründe für die angefochtenen Verfügungen vom 18. Dezember 2017 ausführlich darzulegen. Entgegen dieser Aufforderung verwies die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung primär auf die (ungenügenden) Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen vom 18. Dezember 2017 und hielt lediglich ergänzend fest, alle für das Jahr 2018 eingegangenen Gesuche um Platz- und Betreuungszuschläge seien nach den erwähnten Kriterien beurteilt worden, die Mindeststellenplanvorgaben hätten sich nicht ge-