Diese Begründungen genügen den Anforderungen an eine genügende Begründung bei weitem nicht. Es bleibt unklar, weshalb die beantragte Änderung des Angebots sowie die Betreuungsund Platzzuschläge nicht gewährt werden. Damit konnte sich weder die Beschwerdeführerin noch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite der angefochtenen Verfügungen ein Bild machen. Daher wurde die Vorinstanz mit Verfügung vom 31. Januar 2018 aufgefordert, in der Beschwerdevernehmlassung die Entscheidgründe für die angefochtenen Verfügungen vom 18. Dezember 2017 ausführlich darzulegen.