Indem die Beschwerdeführerin diesen Bewohnern einen Platz bietet, müssen anderweitig weniger KBS-Plätze geschaffen werden. Es kann nicht sein, dass der Kanton lediglich Zuschläge ausrichtet bei der Schaffung neuer KBS-Plätze, nicht jedoch beim Unterhalt bereits bestehender Aufenthaltsplätze. Der entsprechend hohe Betreuungs- und Pflegeaufwand von erwachsenen Behinderten, welche die Voraussetzungen für eine KBS-Anmeldung erfüllen, ist 61 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat SHG vom 20. Dezember 2000, S. 16, Erläuterungen zu Art. 9