7.5 Betreffend das Argument der Beschwerdeführerin, sie betreue im Wohnheim in B.___ auch ohne KBS Konzept schwierige, psychotische, suizidgefährdete und verwahrloste Klienten, ist folgendes festzuhalten: Die Schaffung von KBS-Plätzen ist ein weiteres Kriterium der Vorinstanz für die Gewährung von Betreuungszuschlägen. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden von der Vorinstanz weder bestritten noch widerlegt und bedürfen einer näheren Prüfung. Indem die Beschwerdeführerin diesen Bewohnern einen Platz bietet, müssen anderweitig weniger KBS-Plätze geschaffen werden.