Diese Begründung erfolgt nicht nur zu spät, sondern genügt auch den Anforderungen an eine aktuelle und konkrete Bedarfsanalyse nicht. Die Bedarfsanalyse ist durch die Vorinstanz nachzuholen. Dabei wird sie die (plausible) Argumentation der Beschwerdeführerin, an der ambulanten Therapie bestehe ein grosser Bedarf, zu berücksichtigen und eingehend zu prüfen haben.