Vorliegend hat die Vorinstanz weder den Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung des Angebots mit Platzzuschlag geprüft noch eine eigentliche Abklärung vorgenommen, ob ein zusätzlicher Bedarf an ambulanter Betreuung bzw. an BS/TS besteht. Die Abweisung des Antrags auf Änderung des Angebots mit Platzzuschlag rechtfertigt die Vorinstanz erst nachträglich in der Duplik und Quadruplik mit den nicht näher begründeten Argumenten, dies entspreche nicht ihren Anliegen bzw. aus versorgungstechnischer Sicht und von ihrer Seite habe kein Bedarf an der Schaffung von neuen ambulanten Plätzen bestanden.