Daher hat die Vorinstanz zu prüfen, ob seitens der Leistungsempfängerinnen und -empfänger das Bedürfnis besteht, anstatt das Angebot „Wohnen mit Beschäftigung“ vermehrt die Angebote „Wohnen ohne Beschäftigung“ und „Beschäftigung Tagesstruktur“ zu nutzen. Vorliegend hat die Vorinstanz weder den Antrag der Beschwerdeführerin auf Änderung des Angebots mit Platzzuschlag geprüft noch eine eigentliche Abklärung vorgenommen, ob ein zusätzlicher Bedarf an ambulanter Betreuung bzw. an BS/TS besteht.