Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Änderung ihres Angebotes mit Platzzuschlag hat, ist demnach der aktuelle und konkrete Bedarf der Leistungsempfängerinnen und -empfänger. Daher hat die Vorinstanz zu prüfen, ob seitens der Leistungsempfängerinnen und -empfänger das Bedürfnis besteht, anstatt das Angebot „Wohnen mit Beschäftigung“ vermehrt die Angebote „Wohnen ohne Beschäftigung“ und „Beschäftigung Tagesstruktur“ zu nutzen.