Die Vorinstanz erhebt und analysiert regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten. Sie plant gestützt auf die Bedarfsanalyse die Leistungsangebote und erarbeitet umfassende Leitbilder. Sie berücksichtigt dabei die Planungsgrundlagen, Berichte und Daten der Gemeinden und der Leistungserbringer (Art. 59 SHG i.V.m. Art. 11 OrV GEF). Dem Kanton obliegt die zentrale Steuerungsverantwortung, d. h., er steuert die Angebote in den einzelnen Wirkungsbereichen (Art. 6 Abs. 1 SHG). Die GEF als operative kantonale Behörde hat die für die Steuerung erforderlichen Massnahmen zu treffen.