Für eine rein buchhalterische Trennung kann kein Platzzuschlag gewährt werden, da weder ein neuer Platz geschaffen noch ein bestehender Platz ausgebaut wird und somit kein platzbedingter erhöhter Aufwand entsteht. Insoweit ist der Vorinstanz zuzustimmen, wobei die Beschwerdeführerin auch gar keinen Platzzuschlag für die buchhalterische Trennung der Angebote WmB und WoB verlangt hat. 7.4 Andererseits bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestehe ein Bedarf an einer Änderung bzw. Erweiterung ihres Angebots, weswegen sie auch Anspruch auf einen Platzzuschlag habe.