Demnach hat die Vorinstanz nicht die tatsächliche Aufteilung des Angebots der Beschwerdeführerin, sondern die (rein buchhalterische) Aufteilung der Kosten verlangt. Weder aus dem Prüfbericht vom 15. März 2018 noch aus der E-Mail vom 30. Januar 2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auf den 1. Januar 2019 ihr Angebot hätte ändern müssen. Für eine rein buchhalterische Trennung kann kein Platzzuschlag gewährt werden, da weder ein neuer Platz geschaffen noch ein bestehender Platz ausgebaut wird und somit kein platzbedingter erhöhter Aufwand entsteht.