Die Vorinstanz erliess daher gegenüber der Beschwerdeführerin die ab 1. Januar 2019 umzusetzende Auflage, den Wohn- und den Arbeits-/ Beschäftigungsbereich mittels Kostenrechnung zu trennen und gesondert darzustellen. Weiter hatte die Vorinstanz mit E-Mail vom 30. Januar 2018 die Institutionen im Erwachsenenbereich im Kanton Bern informiert über die auf den 1. Februar 2018 in Kraft tretenden überarbeiteten Anforderungen zum Erhalt einer Betriebsbewilligung im Alters-, Behinderten- und Suchtbereich, umzusetzen bis 31. Januar 2019. In der E-Mail vom 30. Januar 2018 verlinkt war das Dokument „Anforderungen zum Erhalt einer Betriebsbewilligung für Heime“60.