1. Januar 2019, verlangt worden. Dazu ist folgendes festzuhalten: Am 21. August 2017 führte die Vorinstanz bei der Beschwerdeführerin eine Prüfung durch. Im entsprechenden Prüfbericht vom 15. März 2018 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin führe keine Kostenrechnung, obwohl sie mehrere Angebote anbiete. Die Vorinstanz erliess daher gegenüber der Beschwerdeführerin die ab 1. Januar 2019 umzusetzende Auflage, den Wohn- und den Arbeits-/ Beschäftigungsbereich mittels Kostenrechnung zu trennen und gesondert darzustellen.