Hierzu sei lediglich eine buchhalterische Systemumstellung notwendig, welche den Arbeitsalltag der Betreuung von Menschen mit Behinderungen nicht tangiere. Der Aufwand der Beschwerdeführerin verändere sich durch die Erstellung des Kostenträgers nicht, weshalb auch dadurch kein Anspruch auf einen Staatsbeitrag begründet werde.58 7.2 Betreffend den Nichteintretensantrag in der Quadruplik ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat den Platzzuschlag in der Höhe von CHF 180`600.00 bereits mit Gesuch vom 7. September 2017 beantragt und begründet.59 Der Nichteintretensantrag der Vorinstanz in der Quadruplik, basiert daher auf einer falschen Annahme und ist abzuweisen.