Weiter entspreche die Argumentation zur Aufteilung des Angebotes „Wohnen mit Beschäftigung" und die damit verbundene Schaffung von 13 zusätzlichen Beschäftigungsplätzen nicht dem Anliegen der Vorinstanz. Bei der von der Vorinstanz angeregten Aufteilung gehe es um eine rein finanzielle Aufteilung der Kosten in die Kostenträger „Wohnen" und „Beschäftigung/Tagesstätte“ bzw. um die Erstellung einer Kostenrechnung. Hierzu sei lediglich eine buchhalterische Systemumstellung notwendig, welche den Arbeitsalltag der Betreuung von Menschen mit Behinderungen nicht tangiere.