In der Quadruplik schliesslich beantragt die Vorinstanz, auf das deutlich verspätete Rechtsbegehren um einen Platzzuschlag im Umfang von CHF 180`600.00, von der Beschwerdeführerin erstmals vorgebracht mit Replik vom 20. April 2018 als Rechtsbegehren Nr. 2, sei nicht einzutreten. Weiter entspreche die Argumentation zur Aufteilung des Angebotes „Wohnen mit Beschäftigung" und die damit verbundene Schaffung von 13 zusätzlichen Beschäftigungsplätzen nicht dem Anliegen der Vorinstanz.