Andernfalls übernehme der Kanton keine Mehrkosten. Vorliegend habe aus versorgungstechnischer Sicht und von Seiten der Vorinstanz kein Bedarf an der Schaffung von neuen ambulanten Plätzen bestanden.56 Folglich hätte die Aufteilung des Angebots bzw. die Umwandlung von stationären Plätzen in Betreuungsstunden kostenneutral erfolgen müssen, da sich die Grundleistung nicht verändert habe.57 In der Quadruplik schliesslich beantragt die Vorinstanz, auf das deutlich verspätete Rechtsbegehren um einen Platzzuschlag im Umfang von CHF 180`600.00, von der Beschwerdeführerin erstmals vorgebracht mit Replik vom 20. April 2018 als Rechtsbegehren Nr. 2, sei nicht einzutreten.