Diese Kriterien erfülle die Beschwerdeführerin. Um den Klienten ohne Abstriche und Nachteile eine umfassende Dienstleistung anbieten zu können und den gesetzlichen Auflagen gerecht zu werden, sei ein Platzzuschlag von insgesamt CHF 180'600.00 zwingend nötig.54 Da die Vorinstanz aufgrund des ROES-Systems nicht verpflichtet sei, Informationen über einzelne Klienten einzuholen, habe sie unzutreffende Informationen. Im Wohnheim in B.___ würden schwierige, psychotische, suizidgefährdete und verwahrloste Klienten betreut. Diese hätten zuvor vorwiegend alleine oder in einer Vierer-Wohngemeinschaft in Aussenwohnungen gelebt.