Auch habe die Vorinstanz keine Auflage gemacht, bis zum 1. Januar 2019 das Betriebskonzept umzusetzen. Falls die Beschwerdeführerin die Umsetzung der Anforderungen zum Erhalt einer Betriebsbewilligung angesprochen habe, so betreffe dies die am 30. Januar 2018 an alle Wohnheime verschickte Information über das Überprüfungsprozedere der neuen Betriebsbewilligungsstandards. Aufwendungen für die Einführung einer Kostenrechnung seien mit dem bestehenden Leistungsvertrag abzudecken und würden nicht separat abgegolten. Anderen Institutionen seien dafür ebenfalls keine zusätzlichen Mittel zugesprochen worden.52