Institutionen mit einer Betriebsbewilligung über die neuen, bis zum 31. Januar 2019 umzusetzenden Anforderungen zum Erhalt einer Betriebsbewilligung informiert.51 Im Prüfbericht vom 15. März 2018 habe die Vorinstanz einzig die Trennung der beiden Bereiche mittels Kostenrechnung verlangt, nicht jedoch die Trennung des Angebots „Wohnen mit Beschäftigung" in die Angebote „Wohnen ohne Beschäftigung" und „Beschäftigung / Tagesstätte". Auch habe die Vorinstanz keine Auflage gemacht, bis zum 1. Januar 2019 das Betriebskonzept umzusetzen.