7.1.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, am 21. August 2017 habe die Abteilung Finanzen der Vorinstanz die Beschwerdeführerin überprüft. Im Prüfbericht vom 15. März 2018 werde unter anderem festgehalten, dass die Institution keine Kostenrechnung führe. Sie sei daher aufgefordert worden, den Wohnbereich und den Arbeits-/Beschäftigungsbereich mittels Kostenrechnung zu trennen. Weiter habe die Vorinstanz mit E-Mail vom 30. Januar 2018 alle 48 Beschwerde vom 14. Januar 2018 49 Gesuch vom 7. September 2017 (im Entwurf Leistungsvertrag 2018 für das Wohnheim in B.___); Replik der Be- schwerdeführerin vom 20. April 2018 50 Triplik vom 30. Juli 2018