Die Vorinstanz habe diese Anträge jedoch stets abgelehnt. Im Jahr 2017 habe die Vorinstanz nach Durchführung einer Revision Auflagen gemacht, unter anderem verlange sie auf den 1. Januar 2019 die Aufteilung des Angebots „Wohnheim mit Beschäftigung“ in die Sparten „Wohnheim ohne Beschäftigung“ und „Beschäftigung“.48 Entsprechend dieser Auflage werde im Wohnheim in B.___ neu nur „Wohnen ohne Beschäftigung“ angeboten.