Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, im November 2016 habe die Vorinstanz eine Betriebsbewilligung für beide Wohnheime mit insgesamt 25 Wohnplätzen und den dazugehörenden Werkstätten mit insgesamt 28 Beschäftigungsplätzen ausgestellt. In den Jahren 2016 und 2017 habe die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den Abschluss der Leistungsverträge 2017 und 2018 die Änderung ihres Angebots „Wohnheim mit Beschäftigung“ in das Angebot „Wohnheim ohne Beschäftigung“ sowie „Tagesstruktur/Beschäftigung“ beantragt. Die Vorinstanz habe diese Anträge jedoch stets abgelehnt.