Nicht gefolgt werden kann demgegenüber der Argumentation der Vorinstanz, wonach sich die Beschwerdeführerin vorgängig verpflichten musste, das Wohnheim in B.___ zu den Bedingungen des vormaligen Leistungsvertrags zu übernehmen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist stets der aktuelle Bedarf der Leistungsempfängerinnen und -empfänger und der dadurch gebotene Aufwand der Leistungserbringerin Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe der auszurichtenden Staatsbeiträge. Daher ist auch die Einstufung der Pflegebedürftigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner massgebend, auch wenn die Vorinstanz die Anwendung des ROES-Systems im Einzelfall nicht überprüft.