Ein elektronisches Datenver- arbeitungs- und Klientenrapportsystem ist in der Regel auch ohne entsprechende Vorgaben oder Minimalstandards erforderlich, um zwei Wohnheime führen zu können. Somit bestehen gute Gründe, der Beschwerdeführerin zumindest einen Teil der angefallenen Mehrkosten zu ersetzen, sofern sie diese nicht durch eigene Mittel oder anderweitig finanzieren kann (was von der Beschwerdeführerin noch zu belegen wäre).