Die geltend gemachten Mehrkosten von CHF 65‘000.00 für die Unternehmensberatung und das Datenverarbeitungssystem stellen eine einmalige Ausgabe und nicht einen dauerhaften Mehraufwand dar. Solche Mehrkosten sind grundsätzlich von der Institution selber zu tragen bzw. im Rahmen der bereits erhaltenen Staatsbeiträge zu finanzieren und können nicht mit einem (Be- treuungs-)Zuschlag abgegolten werden. In solchen Fällen ist die Ausrichtung eines Zuschlags nur ausnahmsweise denkbar, wenn die Institution belegen kann, dass sie für die gesetzeskonforme Aufgabenerfüllung zwingend auf einen entsprechenden Zuschlag angewiesen ist und eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist.