Die Beschwerdeführerin hat diese Unterlagen jedoch nicht vollständig eingereicht. Sie belegt keine Erhöhung des MSP, sondern begründet den Betreuungszuschlag mit Auslagen für Unternehmensberatung und Coaching sowie den Kosten für ein neues Datenverarbeitungssystem bzw. für ein internes Klientenrapportsystem. 47 Vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 12. Dezember 2017 sowie Rundschreiben der Vorinstanz vom August 2017 Seite 17 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern