Wäre dieser Mehraufwand erforderlich für die gesetzeskonforme Aufgabenerfüllung und entsprechend belegt, so wäre er grundsätzlich und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips abzugelten. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit hingewiesen, per 30. September 2017 erneut ein Gesuch um einen Betreuungszuschlag für die Erhöhung des Stellenplans Betreuung einzureichen. Dazu müsse sie ihr vorgängig entsprechende Unterlagen (ROES-Einreihung der Bewohnenden, Ist-Stellenplan Betreuung sowie Lohnangaben der Mitarbeitenden gemäss BERESUB) zustellen. Die Beschwerdeführerin hat diese Unterlagen jedoch nicht vollständig eingereicht.