6.4 Die Beschwerdeführerin macht u.a. geltend, sie habe infolge der nunmehr pflegestufengerechten und täglich gewährleisteten Betreuung der Bewohner und Bewohnerinnen im Wohnheim in B.___ einen dauerhaft höheren Aufwand als der frühere Heimleiter, der nicht alle Aufgaben gesetzeskonform erfüllt habe.