6.3 Die Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf die Ausrichtung eines Betreuungszuschlags von CHF 65‘000.00, soweit der Betreuungszuschlag im Rahmen einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung erforderlich ist für die gesetzeskonforme Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben.