Die aus Sicht der Beschwerdeführerin bestehenden Missstände in der Organisation und Administration hätten vor der Übernahme bekannt sein können und müssen. Die Bestrebungen der Beschwerdeführerin, die beiden Wohnheime und Angebote administrativ und organisatorisch aneinander anzupassen, seien zwar löblich, würden aber keinen Anspruch auf einen höheren Staatsbeitrag begründen. Eine durch die Betreuung der Klientinnen und Klienten an sieben Tagen in der Woche allfällig entstehende (effektive und nachweisbare) Zunahme von Aufenthaltstagen könne innerhalb der Pauschale abgerechnet werden.45