von der Vorgabe gehabt habe, dass der Leistungsvertrag übernommen werden könne, jedoch der bisherige Kostenrahmen bzw. die vereinbarten Leistungen nicht übertroffen werden dürften. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin den Leistungsvertrag der Institution in B. per 1.1.2017 ohne grundlegende Änderungen übernommen. Die vorgängige Abklärung, ob der Betrieb tatsächlich kostenneutral weitergeführt werden könne, liege in der betrieblichen Verantwortung der Beschwerdeführerin. Die aus Sicht der Beschwerdeführerin bestehenden Missstände in der Organisation und Administration hätten vor der Übernahme bekannt sein können und müssen.