Die Beschwerdeführerin hätte vorgängig die Kosten der Übernahme klären müssen. Es sei ihr freigestellt gewesen, das Angebot zu übernehmen oder nicht.44 Sie habe bereits mit E-Mail vom 14. April 2016 auf Fragen von Frau E.___ betreffend die Übernahme des Wohnheims in B. Stellung genommen. Aus der Mailanfrage von Frau E.___ gehe hervor, dass sie bereits Kenntnis 41 Quadruplik vom 26. September 2018 42 Duplik vom 11. Juni 2018 43 Duplik vom 11. Juni 2018 44 Duplik vom 11. Juni 2018 Seite 15 von 29 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern